Die Krankmeldung nach einer Kündigung
Das BAG verschärft die Regeln für eine Krankmeldung nach einer Kündigung und stärkt damit die Rechte der Arbeitgeber
„Mein Arbeitgeber hat mich gekündigt. Dann melde ich mich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank.“ Dies ist wohl einer der bekanntesten Aussagen im Zusammenhang mit einer Kündigung, die wir alle schon einmal gehört haben. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit seiner Entscheidung vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – die Rechte der Arbeitgeber gestärkt und den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht uneingeschränkt gelten lassen.
Fallen Kündigung und Krankmeldung zeitlich unmittelbar zusammen, kann der hohe Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung ernstlich angezweifelt werden
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis und legte der Beklagten eine als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Restlauf des Arbeitsverhältnisses vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, da sie den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelte. Das Bundesarbeitsgericht gab der Beklagten recht.
Grundsätzlich gilt: Erkrankte Arbeitnehmer erhalten bis zu sechs Wochen ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber. Danach übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld, gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erbracht, umgangssprachlich auch „gelber Schein“ genannt. Dieses Attest hat einen hohen Beweiswert, der nur durch konkrete Indizien erschüttert werden kann.
Eine solche Erschütterung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Erhalt oder Abgabe einer Kündigung krankmeldet oder das Attest genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist. Ob es sich dabei um eine Kündigung des Arbeitgebers oder um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin handelt, ist dabei nachrangig.